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Neue Landesverordnung - 25 Beachteams erlaubt

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Durch die neue Landesverordnung vom 31.07.2020 ergeben sich weitere Erleichterungen für den Spielbetrieb im Beach-Volleyball. Die Richtlinien für die Turniere im Rahmen der NWVV-Beach-Tour 2020 mit dem Austragungsort in Niedersachsen werden entsprechend angepasst:

Seit dem 13.07.2020 ist der Wettkampfsport unter Einschränkungen wieder möglich. Mit der neuen Verordnung vom 31.07.2020 können nun bis zu 50 Personen gegeneinander spielen. Für die Ausrichtung von Beachvolleyballturnieren sieht diese folgendes vor:

  • Ein Turnier darf gemäß der derzeitigen Verordnung nur eine maximale Gruppengröße von 25 Teams = 50 Personen haben. Dies ist pro Geschlecht zu betrachten. Wenn Turniere mit zwei Geschlechtern gleichzeitig durchgeführt werden, muss dies auf unterschiedlichen und damit räumlich getrennten Feldern geschehen.
     
  • Die Zuschauerzahl darf bis zu 50 Personen ohne weitere Vorkehrungen betragen. Diese müssen sich jedoch unter Einhaltung der Abstandsreglung und nicht mehr als 10 Personen pro Gruppe Abseits der Felder aufhalten. Wichtig: Finden gleichzeitig ein Männer- und Damenturnier statt, ist die Anzahl der Personen des anderen Geschlechts bereits zu den 50 Zuschauern zu zählen. Sind es mehr als 50 bis maximal 500 Zuschauer, so gelten die Reglungen gemäß Verordnung (Erfassung Personendaten, Bereitstellung Sitzgelegenheiten etc.).
     
  • Die persönlichen Daten der Teilnehmer und Helfer müssen erfasst werden, um ggfs. Infektionsketten nachzuverfolgen. Für die Ranglistenturniere sind die Daten der SpielerInnen bereits durch die Anmeldung in SAMS abgedeckt und erfasst.
     
  • Das örtliche Ordnungsamt bzw. die örtliche Kreis- oder Stadtverwaltung regelt abschließend Ausnahmen oder Verbote. Insofern ist die örtliche Anfrage unumgänglich. Die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde ist dem Referat Beachvolleyball (a.dumke@nwvv.de) im Vorwege als Nachweis zukommen zu lassen. Durch örtliche Behörden können Erweiterungen oder Einschränkungen der Richtlinien bestimmt werden.
     
  • Die Gastronomie/Catering auf der Sportanlage darf betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen, sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten angeben.

Aus Respekt vor Menschen und dem Schutz unserer Mitmenschen werden wir als BeachvolleyballerInnen/VolleyballerInnen weiterhin auf Abstand und Hygiene achten. Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei und es kann jederzeit zu möglichen, zum Teil auch regionalen Änderungen kommen.

veröffentlicht am Montag, 3. August 2020 um 14:32; erstellt von Dumke, Aaron
letzte Änderung: 03.08.20 15:01

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