News - Nordwestdeutscher Volleyball-Verband e.V.

Weitere Lockerungen in Bremen - Outdoorsport bis 10 Personen

Verband

Der Bremer Senat hat Lockerungen für den Sport beschlossen. Diese gelten bereits ab Freitag, 21. Mai 2021, für das Land Bremen, vorausgesetzt der Inzidenzwert bleibt weiterhin stabil unter 100.

Outdoorsport:

Im Freien ist die Ausübung von Sport wie folgt möglich: Mit höchstens 10 Personen. (Trainer:in zählen nicht mit, wenn sie nicht aktiv eingreifen).
Mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern (ohne Testpflicht).
In beiden Fällen ist das Unterschreiten des Mindestabstandes möglich. Eine Aufnahme der Kontaktdaten muss erfolgen. Dies ist auch digital möglich.

Indoorsport:

In geschlossenen Räumen gilt weiterhin, dass die Ausübung von Sport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt ist.

Sportveranstaltungen:

Sportveranstaltungen im Freien (keine regelmäßigen Trainings-/Übungseinheiten sondern Einzelveranstaltungen), sind nach Rücksprache mit dem Sportamt mit maximal 100 gleichzeitig anwesenden Personen möglich, wenn zwischen allen anwesenden Personen ein Abstand von 1,5m eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept inkl. Kontakterfassung muss vorliegen. Wir weisen darauf hin, dass jede Veranstaltung individuell geplant werden muss und eine Voranmeldung der Veranstaltung beim Sportamt notwendig ist.

Zuschauer:innen bei Sportveranstaltungen

Im Freien sind ab 21. Mai bis zu 100 Zuschauer möglich, wenn dies im Vorfeld beim Sportamt beantragt wurde. Zudem müssen die Zuschauer:innen bei einer Corona-Inzidenz von über 50 ein anerkanntes negatives Testergebnis vorweisen. Ein Selbsttest ist möglich, muss jedoch wie bisher unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Zuschauer:innen zählen nicht zur Gesamtpersonenbegrenzung (100 Aktive/Kampfrichter etc. sowie bis zu 100 Zuschauer).

Geimpfte und genesene Personen

Geimpfte und genesene Personen können öffentliche und private Sportanlagen ohne jegliche Einschränkung nutzen. Dies gilt auch für den Indoor-Bereich und den Rehabilitationssport. Für öffentliche Sporthallen müssen alle Nutzungszeiten schriftlich im Vorfeld mit dem Sporthallenmanagement abgestimmt werden. Weitere Informationen erfolgen über das Sporthallenmanagement an die jeweilig zuständigen Hallenbeauftragten.

Geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit, wenn sie an einer Sportveranstaltung als Zuschauer:in teilnehmen wollen. Als Nachweis gilt ein anerkannte Impfnachweis (z.B, Impfausweis), wenn der Impfschutz vollständig ist (14 Tage nach der letzten Impfung). Bei genesenen Personen muss ein PCR-Test vorliegen, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

veröffentlicht am Freitag, 21. Mai 2021 um 07:58; erstellt von Dumke, Aaron
letzte Änderung: 21.05.21 07:59

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